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Das Asylverfahren

In den Diskussionen auf der StraЯe hцren wir immer wieder die Frage: „Warum soll Thanus abgeschoben werden, was hat er getan?“ Und hцren schnell die Vermutung, dass er eine Straftat begangen haben kцnnte. Dies wollen wir hier klar stellen.

Thanushan ist ein sehr anstдndiger und unauffдlliger Junge. Seinen Antrag als Asylbewerber hatte er am 06.12.1999 gestellt, dieser Antrag wurde am 26.01.2000 abgelehnt. Thanushan und sein Bruder gingen gegen das Urteil in Widerspruch und dieser Widerspruch wurde nun im Dezember 2005 verhandelt und entschieden. Die nachfolgenden Ausfьhrungen mцgen etwas „trocken“ sein, sind aber notwendig, damit man den Hintergrund der bevorstehenden Abschiebung versteht. Ich bemьhe mich um eine komprimierte Darstellung des Sachverhalts.

Die Verhandlung umfasste 3 Antrдge:

1. Thanushan begehrte die Anerkennung als Asylbewerber.

Den Begriff muss man an dieser Stelle erklдren, ich zitiere dazu aus dem Online-Lexikon der Webseite www.integrationsbeauftragte.de die Definition von Asylbewerber:

Asylbewerber sind Auslдnder, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rьckfьhrung in einen Staat beantragen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehцrigkeit, ihrer Zugehцrigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ьberzeugung bedroht ist. Auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes kann sich nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes einreist.“

Thanus verlieЯ seine Eltern bereits zwei Jahre bevor er im August 1998 in Deutschland einreiste. Sein Weg nach Deutschland fьhrte nach einem lдngeren Aufenthalt in einem Heim in Colombo ьber Russland und Schweden. Dies gab er auch ehrlich bei seinem Asylantrag an. In Deutschland konnte er somit kein Asyl beantragen, weil Schweden ein sicherer Drittstatt ist.

2. Thanushan begehrte festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des §60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Im Paragraphen 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird geregelt, wann die Abschiebung eines Flьchtlings verboten ist. Es darf ein Auslдnder nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehцrigkeit, seiner Zugehцrigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ьberzeugung bedroht ist. Diese Regelung im AufenthG wird hдufig auch als „kleines Asyl“ bezeichnet.

In der Urteilsbegrьndung vom Dezember wurden diese Grьnde nicht anerkannt, da Thanus sich unverfolgt auf die Flucht gemacht hatte. Ja, man muss zugeben, ein politischer Aktivist war er damals als knapp 8-jдhriger Junge sicher nicht, sondern ein Kind in Angst um sein weiteres Leben. Thanus kam aus Jaffna im Norden Sri Lankas, einem Hauptkampfgebiet im Bьrgerkrieg zwischen Staat und Rebellen. Um nicht fьr die Rebellen als Kindersoldat rekrutiert zu werden, hatte er sich nach Colombo geflьchtet. Das er dort ohne staatliche Verfolgung bald ein Jahr als Kind leben konnte, wurde ihm nun im Rahmen des §60 Abs.1 zum Nachteil. Fьr uns ist es wichtig, deutlich zu machen, dass bereits die Flucht nach Colombo einer Flucht in ein anderes Land gleichzusetzen ist: In Jaffna lernte Thanus in der Grundschule Tamilisch lesen und schreiben, in Colombo wird Singhalesisch gesprochen und geschrieben. Beide Schriftbilder und Sprachen sind komplett verschieden!

In frьheren Asylverfahren bis 1994 wurde ein Asylantrag zьgig positiv beschieden, wenn der Asylbewerber aus Jaffna kam. Wegen des mittlerweile gebrochenen Waffenstillstands und der dem Waffenstillstand vorausgegangenen Entwicklungen nahm man in der BRD zuletzt nicht mehr an, dass es in Sri Lanka eine Verfolgung aufgrund der Zugehцrigkeit zur Bevцlkerungsgruppe der Tamilen gibt. Inwieweit die aktuellen Entwicklungen seit August 2006 eine andere staatliche Haltung bedingen bleibt abzuwarten.

3. Thanushan begehrte festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach §60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Hierbei geht es um sogenannte Nachfluchtgrьnde, dies kцnnte eine Verfolgungsgefahr sein, der er durch exilpolitische Tдtigkeit ausgesetzt sein kцnnte. Humanitдre Grьnde, wie zum Beispiel im vorliegenden Fall die gelungene Integration und Einbindung in die Gesellschaft, sind im Rahmen des §60 AufenthG nicht relevant und somit fьr das Urteil vernachlдssigenswert. Thanushan hat keine subjektiven (seine Person betreffenden) Nachfluchtgrьnde geltend gemacht, objektive Nachfluchtgrьnde (z.B. Zugehцrigkeit zu einer Bevцlkerungsgruppe) gibt es nach Erkenntnis des Gerichtes nicht, es schlieЯt im Urteil ausdrьcklich eine Verfolgung der tamilischen Bevцlkerungsgruppe zum gegenwдrtigen Zeitpunkt aus. Machen Sie sich einen eigenen Eindruck von den Entwicklungen in Sri Lanka http://www.geoflueck.ch/Sri%20Lanka.htm

Thanushans Antrag wurde also in allen 3 Punkten abgelehnt, damit ist er nach Rechtsgьltigkeit des Urteils ausreisepflichtig. Mangels eines Reisepasses, den wir mittlerweile – im Rahmen der Mitwirkungspflicht beim Ausreiseverfahren– erhalten haben und auch angesichts der Tatsache, dass Thanushan noch minderjдhrig war, wurde die Abschiebung vorьbergehend ausgesetzt (=befristete Duldung).

Als nichtanerkannter Flьchtling hat er kein Bleiberecht. Die einzige Chance, dies zu erwirken, liegt in der Mцglichkeit, einen Antrag mit unseren Argumenten an die Hдrtefallkommission des Landes NRW zu stellen. Dies taten wir im Juni. Zur Unterstьtzung dieses Antrags dient die von uns ins Leben gerufene Aktion www.thanus-soll-bleiben.de. Thanushan hat derzeit eine Duldung und wird diese bis zur Entscheidung ьber unseren Antrag wahrscheinlich verlдngert bekommen.

Weitergehende Informationen zum Asylrecht findet man unter

http://de.wikipedia.org/wiki/Asylrecht

http://www.integrationsbeauftragte.de

http://www.aufenthaltstitel.de